Arbeitsrecht
Kündigung: Vorsicht Arbeitgeber-Falle

Wird ein Arbeitnehmer für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt, muss eine wirkungsvolle Befristungsvereinbarung getroffen werden. Werden in diesem Vertrag die Formvorschriften – insbesondere die Schriftform – nicht eingehalten, ist die auflösende Bedingung unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen. Das geht aus einem Urteil des LAG Hamm hervor. Im Fall hatte der gekündigte Arbeitnehmer Feststellungsklage auf Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erhoben. Er bot dem Arbeitgeber gleichzeitig an, während des Prozesses weiter im Betrieb zu arbeiten, was der Arbeitgeber akzeptierte, weil er sich nicht dem Risiko des Annahmeverzugs aussetzen wollte. Später machte der Kläger geltend, das Arbeitsverhältnis sei mangels schriftlicher Vereinbarung unbefristet zustande gekommen sei. Das LAG Hamm gab ihm Recht. Begründung: Mit der Vereinbarung der vorläufigen Weiterbeschäftigung kommt ein neuer befristeter Arbeitsvertrag zu Stande, der unter der auflösenden Bedingung eines für den Arbeitgeber positiven Ausgang des Kündigungsschutzprozesses steht. Da befristete Beschäftigungsverhältnisse dem TzBefrG unterfallen, muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung läuft die Kündigung ins Leere, selbst wenn das Gericht sie an sich für wirksam erachtet.

LAG Hamm, Az.: 16 Sa 1126/02

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Wettbewerbsrecht
Nicht ohne Überprüfung

Bei dem Werbespruch „1a-Zustand“ für gebrauchte technische Geräte erwartet der Käufer eine höherwertige Qualität. Ein Fachhändler der mit diesem Slogan wirbt muss daher zumindest eine Gerätekontrolle durchführen, bevor er die Ware zum Verkauf anbietet. Er muss dabei den Zustand und die Funktionstüchtigkeit überprüfen. Tut er das nicht, ist die Werbeaussage irreführend und damit wettbewerbswidrig.

OLG Koblenz, Az.: 4 U 1283/02

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